AGB

Allgemeine Lieferbedingungen


Nachstehend aufgeführte allgemeine Lieferbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung der Produkte des Verwenders und sind Vertragsbestandteil auch aller

künftigen Lieferbeziehungen. Eine nochmalige ausdrückliche Vereinbarung ist nicht erforderlich. Mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Allgemeinen

Lieferbedingungen als angenommen. Widersprechende allgemeine Lieferbedingungen der Kunden werden nicht anerkannt. Andere allgemeine Lieferbedingungen oder

Änderungen der allgemeinen Lieferbedingungen werden nicht durch Schweigen oder Lieferung angenommen. Jegliche Abweichung von den vorliegenden allgemeinen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

1. Allgemeines

Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als Einverständnis mit unseren Allgemeinen Lieferbedingungen.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen gelten von uns als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

Die Preise ergeben sich aus der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für Lieferung ab Werk. Die Zahlung des Kaufpreises (vereinbartes Entgelt zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer) hat – sofern nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug durch Bankeinzug, Überweisung oder in bar zu erfolgen. Rechnungstag ist der Versandtag.

Schecks und Banklastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprücherechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Dem Kunden ist nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben.

Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Barzahlung durchzuführen.

Bei Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, können wir vom Liefervertrag zurücktreten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen, wenn nicht der Kunde binnen von uns zu setzender Frist Sicherheit leistet. Eine in der Hereinnahme von Wechseln liegende Stundung wird hinfällig; der Kunde ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels bar zu bezahlen.

4. Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter Beeinträchtigung unserer Liefermöglichkeiten – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – sind wir von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass eine Schadenersatzpflicht besteht. Als Fälle höherer Gewalt gelten unter anderem auch Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Ausfall, Verzögerungen oder Mangelhaftigkeit der Rohstoffanlieferung, behördliche Maßnahmen, jede Form des Arbeitskampfes.
Der Kunde kann die Bestellung widerrufen, wenn wir eine angemessen gesetzte Nachfrist nicht einhalten können.

5. Lieferung und Versand

Etwaige Lieferfristen beginnen nach vollständigem Eingang aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen Informationen und Unterlagen. Ungeachtet aller Bemühungen, Liefertermine einzuhalten, sind Terminzusagen verbindlich. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigung unserer Liefermöglichkeiten, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Der Kunde wird sowohl vom Eintritt als auch von der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich unterrichtet.
Beide Parteien können von einem einzelnen Auftrag entschädigungslos zurücktreten, wenn sich die Lieferung länger als einen Monat verzögert.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Wahl der Verpackung, Versandart und des Versandweges nach unserem Ermessen. Branchenübliche Mengenabweichungen sind gestattet.

Die Gefahr geht über, wenn die Ware unsere Laderampe verlassen hat, gleichgültig ob die Anlieferung durch unsere oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge oder die Abholung durch den Kunden oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge vorgenommen wird.

6. Abnahmeverzug

Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, so können wir nach Setzung einer Nachfrist von längstens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Als Schaden ersatz können wir ohne Nachweis 5% des entgangenen Nettoumsatzes pauschal berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Bei verspäteter Abnahme kann dem Kunden gegebenenfalls ein höherer Tagespreis in Rechnung gestellt werden.

7. Gewährleistung

Der Kunde hat die Ware sofort nach Empfang in angemessenem Umfang zu überprüfen. Etwaige Mängel hat der Kunde innerhalb von 6 Tagen nach Gefahrübergang bzw. nach ihrer Ent deckung schriftlich bei uns zu rügen.
Unsere Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang der vereinbarten Spezifikation entspricht. Haben wir mit dem Kunden keine Spezifikation vereinbart, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang eine Beschaffenheit aufweist, die bei Waren gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Ware erwarten kann. Unsere Muster stellen keine Garantie sondern nur die allgemeine Beschaffenheit einer Warensorte dar. Außer der Lieferung mangelfreier Ware sind wir zu keiner Leistung verpflichtet.

Als Nacherfüllung kann der Kunde nur die Lieferung mangelfreier Ware verlangen.

Erweist sich eine Ersatzlieferung als unmöglich oder misslingt sie, wird die Ersatzlieferung treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, so hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Sollte die Ware einen Sachmangel aufweisen, gilt dies nicht als eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung, wenn wir die Ware ordnungsgemäß nach einem Qualitätsmanagement gemäß International Food Standard hergestellt haben oder der Sachmangel auf der Nichteinhaltung eines oder mehrerer Prozessschritte beruht und die Nichteinhaltung auch mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnte.
Soweit ein Schaden von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, haften wir lediglich im Rahmen der Deckung der von uns – mit angemessener Deckungssumme – abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung.

Soweit im Einzelfall nicht – auch nicht konkludent – eine kürzere Frist vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

8. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in einen laufenden Kontokorrent sowie die Saldoziehung und dessen Anerkennung berührt diesen Eigentumsvorbehalt nicht. Verfügungen über die Ware dürfen nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erfolgen. Die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte werden sicherheitshalber an uns abgetreten. Bei Weiterverkauf gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Erlöses unverzüglich zu erfolgen hat. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind uns sofort zu melden.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Hierbei gelten wir als Hersteller, der von dem Kunden von allen Verpflichtungen hieraus freigestellt wird. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.

Einreden und Einwendungen gegen den uns zustehenden Herausgabeanspruch oder die uns hiernach abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, das Warenlager des Kunden selbst oder durch Bevollmächtigte zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu betreten. Wir verpflichten uns, die bestehende Sicherung nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

9. Leihgegenstände

Die dem Kunden überlassenen Leihgegenstände (Öfen, Verkaufsstände, Paletten, Mehrwegbehälter, Werbemittel und dgl.) verbleiben auch bei Stellung von Sicherheiten in unserem Eigentum. Der Kunde hat die Leihgegenstände nach zweckbestimmten Gebrauch unverzüglich an uns in gereinigtem Zustand herauszugeben. Einreden gegen unseren Herausgabeanspruch sind für Kaufleute ausgeschlossen.

10. Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung zwischen uns und unserem Kunden unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam oder anfechtbar ist oder wird, sind die übrigen Bestimmungen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der unwirksamen oder anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Bamberg.
Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Bamberg oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand. Bamberg ist ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche, die gegen einen Kunden geltend gemacht werden, der nach Vertragsabschluss seinen Wohn- oder Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Stand: 09.2013



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